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Aut-idem

Aut-idem

Ein „Kreuz“ mit dem Kreuz – das Aut-idem-Kreuz richtig setzen

Das Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept ist begehrt – und zugleich eine Herausforderung im ärztlichen Alltag. Es entscheidet darüber, ob ein verordnetes Medikament in der Apotheke durch ein wirkstoffgleiches Präparat ersetzt werden darf oder nicht. Genau hier beginnt das Dilemma.

Denn Arzneimittelverordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen klaren gesetzlichen Vorgaben: Sie müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. So heißt es in § 12 SGB V: „Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Wer diese Vorgaben nicht beachtet, trägt im Zweifel auch die finanzielle Verantwortung. Im Rahmen von Regressverfahren können Krankenkassen Kosten für nicht zweckmäßige Verordnungen oder für unbegründet gesetzte Aut-idem-Kreuze zurückfordern – ein nicht zu unterschätzendes Risiko für jede Praxis.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, warum das Aut-idem-Kreuz nicht leichtfertig gesetzt werden darf. Im Gegenteil: Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, auf das Kreuz zu verzichten, wenn kein triftiger medizinischer Grund vorliegt.

Nur in gut begründeten Einzelfällen ist es zulässig, den Austausch eines verordneten Medikaments gegen ein Rabattarzneimittel zu verhindern. Genau diese sorgfältige Abwägung macht das „Kreuz mit dem Kreuz“ im Praxisalltag so anspruchsvoll.

Möchten Sie mehr wissen:

https://www.iww.de/aaa/verordnung/vertragsarztrechtarzneimittelrecht-aut-idem-was-aerzte-dazu-wissen-sollten-f161722

 

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